Ortsübliche Miete
Bei einer verbilligten Vermietung von Wohnungen (nicht nur an Angehörige!) ist der Vergleich mit der ortsüblichen Vergleichsmiete bedeutsam (§ 21 Abs. 2 EStG). Nach einem Urteil des BFH vom 10.05.2016 (IX R 44/15) ist damit die Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten gemeint.