Eingeschränkte Werbungskosten bei doppelter Haushaltsführung (Nr. 3.2019)
Der Werbungskostenabzug bei einer beruflich genutzten Wohnung kann eingeschränkt sein. Dies bezieht sich auf Wohnungen an denen ein Miteigentum, wie zum Beispiel bei Eheleuten, besteht. Bei einer beruflichen Nutzung der kompletten Wohnung, kann der Nutzer die grundstücksorientierten Aufwendungen nur in Höhe seines Miteigentumanteils geltend machen. Zu den grundstücksorientierten Aufwendungen gehören unter anderem die Abschreibung oder Schuldzinsen. Lediglich nutzungsorientierte Kosten wie Strom oder Wasser können in voller Höhe geltend gemacht werden. Hierzu ist am 06.12.2017 ein BFH-Urteil ergangen.
Weiterhin gilt die Beschränkung der Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung auf 1.000,00 EUR pro Monat nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG.