Internetverkäufe (Nr. 57.2019)
Wenn jemand unter seinem eigenen Nutzernamen Verkäufe auf einer Internetplattform tätigt, dann sind ihm diese Verkäufe auch steuerlich zuzurechnen. Es ist dabei unerheblich, ob der Verkäufer diese Verkäufe für andere tätigt. (FG Baden-Württemberg 1 K 2431/ 17).