Zweitwohnungssteuer bei doppelter Haushaltsführung (Nr. 1.2024)
Zweitwohnungssteuer ist Aufwand für die Nutzung einer Unterkunft. Fällt die Zweitwohnungssteuer im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung an, sind die Kosten dem Grunde nach abzugsfähig.
Der Aufwand für Wohnraum bei doppelter Haushaltsführung ist nur bis 1.000,00 EUR monatlich abzugsfähig. Dazu gehört z. B. Miete, Wohnungsnebenkosten und auch die Zweitwohnungssteuer. (§9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStG)