Abrechnung der Soforthilfe (Nr. 61.2020)
Eine Mail zur Abrechnung der Soforthilfe hat uns am 02.12.2020 erreicht. Den Text finden Sie unten abgedruckt:
Sehr geehrte Soforthilfeempfängerin, sehr geehrter Soforthilfeempfänger,
in den vergangenen Wochen hat das Land Nordrhein-Westfalen beim Bund als Fördermittelgeber deutliche Verbesserungen bei der Abrechnung der Soforthilfe als Voraussetzung für den Start des Abrechnungsverfahrens erreichen können. Zwischenzeitlich musste aber in Teilen der Wirtschaft pandemiebedingt ein zweiter Lockdown verhängt werden. Vor diesem Hintergrund haben wir uns entschieden, erst im kommenden Jahr mit Ihnen die Soforthilfe abzurechnen.
Sollten Sie trotzdem ausdrücklich noch in diesem Jahr eine Abrechnung wünschen, z. B. aus steuerlichen Gründen, ist dies möglich. Wir stellen Ihnen gerne folgende Möglichkeiten zur Wahl:
- Vorgezogene freiwillige Abrechnung
Gerne können Sie diesen Link zum Abrechnungsverfahren nutzen, um Ihre persönliche Förderhöhe zu ermitteln. Sollten Sie feststellen, dass Ihnen mit der Pauschale zu viel Fördermittel ausgezahlt wurden, können Sie diese freiwillig vorzeitig zurückzahlen. Nutzen Sie diesen Link bitte auch, wenn Sie bereits freiwillig Rückzahlungen vorgenommen haben. - Abrechnung nach Aufforderung im nächsten Jahr
Alternativ kommen wir wegen der Berechnung Ihrer persönlichen Förderhöhe im nächsten Jahr auf Sie zu, da wir die Abrechnung der Fördermittel mit dem Bund vornehmen müssen. Für eine eventuelle (Teil ) Rückzahlung gewähren wir Ihnen großzügig bemessene Fristen.
Auf die Abrechnungsmodalitäten hat der Zeitpunkt der Abrechnung keinen Einfluss. Es entstehen Ihnen daher keine Nachteile bei einer vorgezogenen Abrechnung.
Wir sind uns bewusst, dass Sie in dieser schwierigen Zeit viel Kraft und Energie aufbringen müssen und möchten Ihnen mit dem Verschieben der Abrechnung die benötigte Liquidität belassen. Wir bedanken uns herzlich für Ihre Geduld und Ihr Verständnis und wünschen Ihnen Zuversicht und Gesundheit.
Ihr Team der NRW-Soforthilfe 2020