Außerordentliche Wirtschaftshilfe (Nr. 54.2020)

Die Bundesregierung hat im Rahmen der jüngsten Corona-Schutzmaßnahmen für den Monat November eine außerordentliche Wirtschaftshilfe beschlossen. Darüber hinaus wird die Überbrückungshilfe 2 im nächsten Jahr in Form einer Überbrückungshilfe 3 von Januar 2021 bis Juni 2021 fortgesetzt.
Außerordentliche Wirtschaftshilfe:
Wer kann die außerordentliche Wirtschaftshilfe in Anspruch nehmen?
• Die Bundesregierung unterstützt die von den temporären Schließungen im November erfassten Unternehmen, Betriebe, selbständigen Vereine und Einrichtungen.
• Die Regelungen gelten unter anderem für Unternehmen, Selbständige und Soloselbständige. Insbesondere auch in der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft.

Wie hoch ist die außerordentliche Wirtschaftshilfe?
• Die Wirtschaftshilfe wird als einmalige Kostenpauschale ausbezahlt.
• Bezugspunkt ist der durchschnittliche wöchentliche Umsatz im November 2019.
• Der Erstattungsbetrag beträgt 75 Prozent des entsprechenden Umsatzes für Unternehmen bis 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
• Dabei gibt das Beihilferecht der Europäischen Union bestimmte Grenzen vor. Daher werden die entsprechenden Prozentsätze für größere Unternehmen nach Maßgabe der Obergrenzen der einschlägigen beihilferechtlichen Vorgaben der EU ermittelt.
• Die gewährte außerordentliche Wirtschaftshilfe wird mit bereits erhaltenen staatlichen Leistungen für den Zeitraum, wie zum Beispiel Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfe, oder mit eventuell späteren Leistungen aus der Überbrückungshilfe verrechnet.
• Auch junge Unternehmen werden unterstützt. Für nach November 2019 gegründete Unternehmen wird der Vergleich mit den Umsätzen von Oktober 2020 herangezogen.
• Soloselbständige haben ein Wahlrecht: sie können als Bezugsrahmen für den Umsatz auch den durchschnittlichen Vorjahresumsatz 2019 zugrunde legen

Siehe auch nachfolgenden Link

Die Bundesregierung hat im Rahmen der jüngsten Corona-Schutzmaßnahmen für den Monat November eine außerordentliche Wirtschaftshilfe beschlossen. Darüber hinaus wird die Überbrückungshilfe 2 im nächsten Jahr in Form einer Überbrückungshilfe 3 von Januar 2021 bis Juni 2021 fortgesetzt.
Außerordentliche Wirtschaftshilfe:
Wer kann die außerordentliche Wirtschaftshilfe in Anspruch nehmen?
• Die Bundesregierung unterstützt die von den temporären Schließungen im November erfassten Unternehmen, Betriebe, selbständigen Vereine und Einrichtungen.
• Die Regelungen gelten unter anderem für Unternehmen, Selbständige und Soloselbständige. Insbesondere auch in der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft.

Wie hoch ist die außerordentliche Wirtschaftshilfe?
• Die Wirtschaftshilfe wird als einmalige Kostenpauschale ausbezahlt.
• Bezugspunkt ist der durchschnittliche wöchentliche Umsatz im November 2019.
• Der Erstattungsbetrag beträgt 75 Prozent des entsprechenden Umsatzes für Unternehmen bis 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
• Dabei gibt das Beihilferecht der Europäischen Union bestimmte Grenzen vor. Daher werden die entsprechenden Prozentsätze für größere Unternehmen nach Maßgabe der Obergrenzen der einschlägigen beihilferechtlichen Vorgaben der EU ermittelt.
• Die gewährte außerordentliche Wirtschaftshilfe wird mit bereits erhaltenen staatlichen Leistungen für den Zeitraum, wie zum Beispiel Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfe, oder mit eventuell späteren Leistungen aus der Überbrückungshilfe verrechnet.
• Auch junge Unternehmen werden unterstützt. Für nach November 2019 gegründete Unternehmen wird der Vergleich mit den Umsätzen von Oktober 2020 herangezogen.
• Soloselbständige haben ein Wahlrecht: sie können als Bezugsrahmen für den Umsatz auch den durchschnittlichen Vorjahresumsatz 2019 zugrunde legen

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https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/info-unternehmen-selbstaendige-1735010