Fitnessstudio ist keine außergewöhnliche Belastung (Nr. 2/2025)
Beiträge für ein Fitnessstudio können nicht als Krankheitskosten im Rahmen von außergewöhnlichen Belastungen abgezogen werden, auch nicht, wenn dort an einem ärztlich verordnetem Training teilgenommen wird. Der Bundsfinanzhof entschied (VI R 1/23) dass die Zwangsläufigkeit fehlt, vor allem auch, wenn durch den Beitrag zugang zu weiteren Leistungen gewährt wird.