Heterologe künstliche Befruchtung (Nr. 3.2018)
Die Aufwendungen für eine so genannte heterologe künstliche Befruchtung auch in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft, kann im Rahmen von außergewöhnlichen Belastungen als Krankheitskosten steuerlich berücksichtigt werden. (BFH-Urteil vom 05.10.2017, VI R 47/15)