Sozialversicherungsrecht: Yogalehrer und andere Übungsleiter
Weiterhin ist umstritten, wie Yoga-, Rückenschullehrer und ähnliche Übungsleiter sozialversicherungsrechtlich zu behandeln lässt. Nach höchstrichterlicher Entscheidung sollen nun die lehrenden Tätigkeiten nicht automatisch als pflichtige Beschäftigung angesehen werden. Wenn der Trainer über den Kursinhalt selbst bestimmt und auch das unternehmerische Risiko selbst trägt, dann kann eine selbständige Tätigkeit vorliegen. Unternehmerisches Risiko bedeutet auch, dass der Übungsleiter z. B. das Risiko trägt, wenn ein Kurs nicht statt findet. (LSG Niedersachsen-Bremen vom 01.02.2017, L 2 R 139/16)