Geringwertige Wirtschaftsgüter
Der Gesetzgeber plant, nach über 50 Jahren, den Betrag für geringwertige Wirtschaftsgüter ab 2018 anzuheben. Er soll von 410,00 EUR auf 800,00 EUR steigen. Das wäre sehr im Sinne aller Steuerpflichtigen!
Der Gesetzgeber plant, nach über 50 Jahren, den Betrag für geringwertige Wirtschaftsgüter ab 2018 anzuheben. Er soll von 410,00 EUR auf 800,00 EUR steigen. Das wäre sehr im Sinne aller Steuerpflichtigen!
Bei der Vermietung von Immobilien kann es zu Ausfällen von Mietzahlungen kommen. Der Vermieter hat das Recht nach § 33 GrStG einen Antrag auf Minderung/Erlass der Grundsteuer zu stellen, wenn die Mietausfälle zu einer Minderung des Rohertrags von mehr als 50% führen. Ein Antrag ist bis zum 31.03. des Folgejahres zu stellen. Hatten Sie Ertragsminderungen…
Karneval wird von vielen Unternehmen zu Werbezwecken genutzt. Aber nicht alle Aufwendungen sind steuerlich abzugsfähig. Die Mitgliedschaft in einem Karnevalsverein, der Besuch von Sitzungen, die Anschaffung von Kostümen sind steuerlich nicht abzugsfähig. Das gilt auch dann, wenn man die entsprechenden Aufwendungen zur Anbahnung und Pflege von Geschäftskontakten nutzen möchte. Die Finanzverwaltung unterstellt den Lebenssachverhalt einer…
Der Jahreswechsel wird oft als Gelegenheit genutzt, Arbeitslohn mit dem Arbeitgeber neu zu verhandeln. Hat der Arbeitnehmer eine Lohnerhöhung ausgehandelt, wird er oft von Enttäuschung eingeholt, wenn er mit der nächsten Lohnabrechnung feststellen muss, wie wenig sich die Lohnerhöhung auf seinen Auszahlungsbetrag auswirkt. Das liegt daran, dass für zusätzlichen Arbeitslohn in der Regel auch Lohnsteuer…
Feiert ein Arbeitnehmer seinen Geburtstag im Betrieb, kann er die Kosten hierfür steuerlich ansetzen, wenn die Feier nur von Gästen aus dem beruflichen Umfeld besucht wird, die Kosten sich in Grenzen halten und die Feier in den betrieblichen Räumen statt findet. In dem durch den BFH entschiedenen Fall (BFH, VI R 7/16) zahlte der Gastgeber…
Bei einer verbilligten Vermietung von Wohnungen (nicht nur an Angehörige!) ist der Vergleich mit der ortsüblichen Vergleichsmiete bedeutsam (§ 21 Abs. 2 EStG). Nach einem Urteil des BFH vom 10.05.2016 (IX R 44/15) ist damit die Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten gemeint.
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Jede Steuer hat etwas erstaunlich ungemütliches für denjenigen, der sie zahlen oder auch nur auslegen soll.