Beruflicher Hund (Nr. 17.2019)
Eine Lehrerin nutzte für tiergestützte Pädagogik täglich im Unterricht einen Hund. Das Finanzamt wollte Ausgaben für Tierfutter und Tierarzt nicht als Werbungskosten zulassen. Das Finanzgericht Düsseldorf entschied anders. Eine Aufteilung ist möglich. 50% der Aufwendungen seien berufsbedingt (1K 2144/17E). Allerdings muss der BFH auch noch entscheiden (VI R 52/18).