Berichtigung von Rechnungen

Rechnungen können nach aktueller Rechtsprechnung problemlos korrigiert werden, wenn die nach § 14 UStG fehlerhaften Rechnung bereits folgende Mindestangaben enthält: Angaben über den Rechnungsaussteller, Leistungsempfänger, Leistungsbeschreibung, Entgelt und gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer. Fehlerhafte oder unrichtige Rechnungsangaben können daher nachgeholt werden, ohne dass der ursprüngliche Vorsteuerabzug davon tangiert wird.

Kleinstbetragsrechnungen

Am 30.03.2017 wurde das 2. Bürokratieentlastungsgesetz vom Bundestag verabschiedet. Am 12.05.2017 hat nun auch der Bundesrat zugestimmt. Durch dieses zweite Bürokratieentlastungsgesetz erhöht sich die Grenze von Kleinbetragsrechnungen ab 01.01.2017 auf 250,00 EUR. Die Anhebung zum Jahreswechsel von 150,00 EUR auf 250,00 EUR hat sich also auch schon wieder überholt.

Umsatzsteuer: Wegfall von Nachzahlungszinsen

Im Falle einer Überprüfung durch das Finanzamt können bei Rechnungen in Unternehmen Fehler festgestellt werden. Wenn ein bestimmter Zeitablauf vorliegt, kann dies zu Nachzahlungszinsen führen. Durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15.09.2016 (Az. Rs. C-518/14) hat sich diese Situation nun verändert. Eine rückwirkende Korrektur von Rechnungen führt nun nicht mehr zu Nachzahlungszinsen. Allerdings ist…