Umzugskosten

Private Umzugskosten können als Werbungskosten oder Betriebsausgaben berücksichtigt werden, wenn sich eine Zeitersparnis für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von mindestens einer Stunde pro Tag ergibt. Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass Umzugskosten auch für eine kürzere Zeitersparnis abzugsfähig sind, wenn jedoch eine qualitative Verbesserung der Arbeitsbedingungen erreicht wird. Im Urteilsfall hatte der Arbeitnehmer seine Arbeitsstelle bisher mit öffentlichen Verkehrsmitteln innerhalb von deutlich unter einer Stunde erreicht. Durch den Umzug konnte er zu seine Arbeitsstelle nun innerhalb weniger Minuten zu Fuß gelangen. Auf diese Weise können z. B. mitgeführte Arbeitsmittel viel bequemer zwischen den Orten transportier werden und auch die Flexibilität bei Arbeitsabläufen hat sich deutlich gesteigert.