Vereine: Kostümparty in der Karnevalswoche
Im Nachgang zu Karneval: ein gemeinnütziger Verein hat in der Karnevalswoche eine Kostümparty veranstaltet und diese dem Zweckbetrieb zugeordnet. Der BFH urteilte am 30.11.2016, dass dieses Fest nicht zu einem „unentbehrlichen Hilfsbetrieb“ gehört und somit auch kein Zweckbetrieb ist.