Vertragliche Kaufpreisaufteilung ist grundsätzlich maßgeblich
Wurde schon im Kaufvertrag die Aufteilung eines Kaufpreises auf Grundstück und auf Gebäude vorgenommen, so ist diese Aufteilung bei der Berechnung der Gebäude-AfA grundsätzlich zu berücksichtigen. Allerdings sollen nach dem BFH-Urteil vom 16.09.2015 (IX R 12/14) die vertraglichen Vereinbarungen nicht bindend sein, wenn diese nur zum Schein getroffen wurden oder den tatsächlichen Verhältnissen deutlich widersprechen. Abweichungen des Grund- und Bodenanteils von den Bodenrichtwerten haben nur indizielle Bedeutung.